Tierfreunde Leipzig
   
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  Tierquälerei
 

Beobachtung von Tierquälerei:

1. Besteht für das Tier Lebensgefahr, so zeigen Sie Zivilcourage und schreiten sie ein!

2. Meldung/Anzeige bei der örtlichen Polizeidienststelle

3. Meldung beim Tierschutzverein

4. Meldung/Anzeige beim Veterinäramt

unter Angabe von:

- Name, Wohnort, Telefonnummer

- Ort, Tag, Uhrzeit

- anwesende Personen/Zeugen

- Bericht des Tatherganges

- Beschreibung/evt.Name des Täters

- Beschreibung der Tiere, Anzahl

- Zustand der Tiere

! Anfertigen von Fotos !

Beobachtung schlechter Haltungsbedingungen:

Bei dem Verdacht auf unzureichende Haltungsbedingungen eines Tieres sollte zunächst der Tierschutzverein unter Angabe der oben aufgeführten Daten beanachrichtigt werden. Ein sogenannter Tierschutzbeauftragter des Vereins wird die Haltung kontrollieren, auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften achten den Zustand der Tiere begutachten und gegebenenfalls mit dem Tierhalter ein Beratungsgespräch führen.

Die sog. gesetzlichen Vorgaben (Verordnungen, Leitlinien, Empfehlungen) beinhalten allerdings wirklich nur "Mindestanforderungen" und sind aus Tierschutzsicht bei weitem nicht ausreichend.

Entsprechen die Haltungsbedingungen nicht den gesetzlichen Vorgaben, oder liegt gar ein Fall von Tierquälerei vor, so werden die oben aufgeführten zuständigen Behörden vom Tierschutzbeauftragten benachrichtigt.

 

Beschlagnahme / Wegnahme eines Tieres:

Eine Beschlagnahme darf nur nach amtlicher Anweisung erfolgen. Privatpersonen, auch Mitarbeiter von Tierschutzvereinen, sind dazu nicht berechtigt.

 


 

Tierquälerei ist das Quälen, Misshandeln oder unnötige Töten von Tieren. Der Begriff bezeichnet damit zwei verschiedene Sachverhalte; zum einen ein psychologisches Phänomen, zum anderem die umgangssprachliche Benennung eines Straftatbestands.

Straftatbestand

Tierquälerei ist in Deutschland strafbar. Näheres regelt das Tierschutzgesetz.

Als Tierquälerei wird dabei die in § 17 Tierschutzgesetz ( TierSchG) beschriebene Straftat bezeichnet. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier entweder aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Handelt es sich dabei um ein fremdes Tier, so kann die Tat außerdem als Sachbeschädigung strafbar sein.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Wissenschaftler haben folgende Gründe herausgefunden, warum Menschen Tiere quälen:

· Hass und Zorn 33%
· Nachlässigkeit 25%
· Sadismus 15%
· Unkenntnis 7%

Gegen den letztgenannten Grund kann die Polizei nichts unternehmen. Es gibt keinen "Führerschein" zum Halten von Haustieren, obwohl das Tierschutzgesetz verlangt, dass der Halter eines Tieres über das erforderliche Wissen verfügen muss. Wir alle können hier nur appellieren, Verantwortung zu zeigen, sich sachkundig zu machen. Hilfreich sind hierbei Tierschutzvereine, Amtstierärzte, Züchtervereine und Fachbücher.



 



 
   
 
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